Zuhören                      Erkennen 
       Verstehen                   Umsetzen       
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für die Erbringung von Werk- und Lieferleistungen


I. Allgemeines 


1. Geltungsbereich


1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Annahmeerklärungen der Firma Elektrotechnik Thomamüller – nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt – gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls, soweit die Parteien eine Dauerschuldbeziehung aufnehmen oder bereits unterhalten. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

2. Vertragsinhalt

2.1. Der Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG bestätigte Angebot des AN oder die Vertragsannahmeerklärung des AN für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich.

2.2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und, Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben zu Maßen, Gewichten oder sonstigen für die übliche Verwendung nicht relevanten Leistungsdaten sowie die Abbildungen stellen unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangaben dar.

2.3. Beratungen durch Personal des AN oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN und werden fachkompetent und nach bestem Wissen erteilt.

2.4. Der AN behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem AG unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist.

2.5. Der AN ist zu Teilleistungen in für den AG zumutbarem Umfang berechtigt. Für Teilzahlungen gilt die Regelung in 7.6. Seite 3 von 10 Stand: Januar 2021
II. Leistungsfristen, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

3. Leistungsfristen

3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung nach schriftlicher Beauftragung und technischer Klärung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen.

3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemieursachen – und folgen, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit.

3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt.

3.4. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen.

3.5. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt

4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

4.1. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des AN.

4.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der AG die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des AN. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des AN, wobei dieser nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald dieser das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des AG wird der Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

4.3. Der AG ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Transportschäden zu überprüfen. Etwaige Schäden sind in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt. Seite 3 von 10 Stand: Januar 2021

4.4. Stellt der AG Mängel des Kaufgegenstandes fest, darf dieser nicht weiterverkauft, eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, bis dem AN Gelegenheit zur Überprüfung des Sachverhaltes gegeben wird.

4.5. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des AG oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr ab diesem Zeitpunkt auf den AG über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und ggf. erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des AN hat der AG zu tragen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erbringung der jeweiligen Gegenleistung im Eigentum des AN (Vorbehaltsware). Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

5.2. Der AG ist verpflichtet, eine über die sachgemäße Nutzung hinausgehende Beeinträchtigung des Eigentums an der Vorbehaltsware zu unterlassen und im Falle des unbefugten Zugriffs Dritter den AN unverzüglich zu informieren. Kosten der Unterbindung des Zugriffs Dritter trägt der AG. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware insgesamt die Forderung des AN um mehr als 20%, gibt dieser auf Verlangen des AG Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

6. Preise

6.1. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager; Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der AN berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu berechnen.

6.2. Sollen die Leistungen durch den AN mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält dieser sich das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen, insoweit sich seine Kosten durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder Lohn- und Materialkosten erhöhen. Dies gilt nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

6.3. Sofern die Preiserhöhung nach:

6.2 mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu.

6.4. Auch bei Vereinbarung von Festpreisen ist eine Preisanpassung möglich, wenn ein Fall von Ziffer 4.5 vorliegt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des AN 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig.

7.2. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Werk- und Montageleistungen als Vorauszahlungen fällig:
50 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Montagebeginn und 10 % bei Anlagenübergabe.

7.3 Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs beim AN oder der Gutschrift auf dessen Konto.

7.4. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB werden Zahlungen des AG zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.

7.5. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der AN ist berechtigt, Verzugszinsen und Pauschalen gemäß § 288 BGB zu fordern, sowie gemäß § 353 HGB, soweit der AG Kaufmann ist. Bei Verzug des AG werden noch offene Rechnungen fällig.

7.6. Bei Teilleistungen steht dem AN das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. Das Leistungsverweigerungsrecht des AG aus § 320 BGB wird hierdurch nicht berührt.

7.7. Alle Forderungen des AN werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder sich die Vermögensverhältnisse des AG i.S.d. § 490 Abs. 1 BGB verschlechtert haben.

7.8. Tritt der AG vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen (Abbestellung), ohne dass eine Pflichtverletzung des AN vorliegt, oder erklärt der AN den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, so verpflichtet sich der AG, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn nebst anteiligen allgemeinen Geschäftskosten in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen mit einer Pauschale von 30 % der für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung zu bezahlen, soweit der AN nicht einen höheren wirtschaftlichen Nachteil nachweist. Dem AG bleibt der Nachweis frei gestellt, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. IV. Weitere Bestimmungen für Werk- und Montageleistungen

8. Geltende Vorschriften

8.1. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten die Regelungen zum Werk- und Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.

8.2. Für Leistungen im Rahmen der Wartung und Instandhaltung gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Instandhaltungsvertrages und die hierzu mitvereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.3. Für Leistungen in einer Notruf-/Serviceleitstelle gelten die Regelungen des gesondert abzuschließenden Aufschaltungsvertrages vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Montagebedingungen

9.1. Spätestens 2 Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

9.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd- , Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen.
Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind, hat der AG ebenso zu stellen.
Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind. Auf Grund der vorgesehenen Installation von Geräten, Anlagen oder Systemen der Informationstechnik ist ein Schutzsystem gegen Blitzeinwirkungen in oder an der abolition Anlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere den Normen der Reihe DIN VDE 0185) notwendig und bauseits bereit zu stellen. Der Einbau von Überspannungsschutz Geräten muss in Abstimmung eines bauseits erstellten Schutzzonenkonzeptes erfolgt sein.

10. Abnahme, Gefahrübergang

10.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.

10.2. Wird vom AN keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme, wenn nicht der AG vor Ablauf der Frist Mängel gerügt hat, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten. Der AN informiert den AG in der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung oder bei Inbetriebnahme, je nachdem welcher der beiden Zeitpunkte früher liegt, über die vorgesehene Bedeutung dessen Verhaltens nach dieser Klausel.

10.3. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen des AN selbständig nutzbare Teile der Leistung. Der AG ist nicht berechtigt, nutzbare Teile der Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch zu nehmen, wenn er nicht vorher die Abnahme erklärt hat.

11. Tele-/Fernserviceleistungen nach Abnahme

11.1. Dem AN eingeräumte externe Zugriffsrechte gebraucht dieser nur in dem Umfang, wie es zur Durchführung von Tele-/Fernserviceleistungen, z.B. zur Mängelbeseitigung, zur Feinjustierung, Anpassung, Programmierung und Konfiguration von Software bis zu acht Wochen nach Abnahme unabdingbar ist.

11.2. Der AG ist berechtigt, soweit dies systembedingt möglich ist, diese Arbeiten von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen. Er ist des Weiteren berechtigt, die Aktivitäten des AN mit Datum, Uhrzeit und Benutzerkennungen zu protokollieren und diese Protokolle ein Jahr aufzubewahren.

11.3. Eine Datenübertragung (Filetransfer, Download) auf seine DV-Anlage nimmt der AN nur vor, wenn sie unerlässlich ist. Diese Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von anderen Daten getrennt und vor dem Zugriff anderer als mit der Fernwartung betreuten Personen geschützt. Test- oder Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich zu Tele- /Fernwartungszwecken gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der gewarteten Anwendung erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Veränderungen vorgenommen wurden.

11.4. Alle erhaltenen oder übertragenen Daten werden, sobald sie für die Durchführung der Tele- /Fernservicearbeiten nicht mehr erforderlich sind, vom AN unverzüglich gelöscht oder dem AG zurückgegeben. Dies gilt auch für etwaige dem AN übergebene Papierausdrucke.

12. Vergütung, Kosten

12.1. Der AG vergütet die mit dem AN vereinbarten Verrechnungssätze (Preisliste) für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

12.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten der tatsächliche Aufwand, hierzu zählen insbesondere Lohn und Fahrzeugkosten, berechnet wird.

12.3. Kosten für die Entsorgung von im Rahmen der Tätigkeit des AN auszubauenden Teilen trägt der AG.

12.4. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen. Reisekosten werden gesondert berechnet.

12.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

12.6. Bei Änderungsleistungen i.S.v. § 650b BGB stehen dem AN die Vergütungsansprüche aus § 650c BGB zu. Seite 5 von 10 Stand: Januar 2021. Dies gilt auch für den Fall, dass der AN die Planung der Anlage übernommen hat, soweit die Preisvereinbarung auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses erfolgt ist und der AN nicht ausdrücklich das Risiko übernommen hat, dass sich das von ihm erstellte Leistungsverzeichnis im Nachhinein als lückenhaft und/oder fehlerhaft herausstellt. Etwaige Schadensersatzansprüche des AG wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen des AN bleiben ausdrücklich unberührt.

12.7. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, sind vom AG zu tragen.

12.8. Zusätzliche Kosten, die durch eintretende Bauverzögerungen (z.B. fehlende Fenster, Türen, Telefonanschlüsse oder Übertragungseinrichtung Feuerwehr, Räumarbeiten, Wartezeiten, Umplanungen usw.) auftreten sowie Mehraufwand aufgrund von Erschwernissen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, werden zusätzlich berechnet. V. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz.

13. Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung bei Kauf- und Werkverträgen

13.1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der AG zunächst Nacherfüllung in angemessener Frist verlangen, wobei dem AN ein Wahlrecht zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dabei hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

13.2. Der AG räumt dem AN als Verkäufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit ein, diese in einem Bauwerk eingebaute oder angebrachte Sache selbst auszubauen und eine fehlerfreie Sache einzubauen. Der AG ist bei Anlieferung des Verkaufsgegenstandes verpflichtet, die Sache vor Einbau oder Anbringung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass die Sache trotz erkennbarer Mängel eingebaut oder angebracht wurde, kann der AG keine Ansprüche aus § 439 Abs. 3 BGB (Ein- und Ausbaukosten) geltend machen.

13.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

13.4. Für gebrauchte Kaufachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Die Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

14. Verjährung, Ausschluss, Kosten

14.1. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der AG ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr.

14.2. Mängelansprüche des AG für Bauleistungen verjähren in fünf Jahren, Mängelansprüche für Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. bei fehlender Abnahme mit der Ingebrauchnahme des Werks.

14.3. Für eingebaute bzw. montierte elektrische/elektronische oder maschinelle Anlagen bzw. deren Teile, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, wenn der AG sich dafür entschieden hat, dem AN die Wartung für die Dauer der Gewährleistung nicht zu übertragen. Beauftragt der AG jedoch den AN mit der Wartung, so verjähren Mängelansprüche in Bezug auf diese Werkleistungen nach Ablauf von vier Jahren nach Abnahme.

14.4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den AG oder Dritte, natürlichen Verschleiß sowie außergewöhnlicher externer Einflüsse entstanden sind, trifft den AG eine Verpflichtung zur Aufklärung und Information gegenüber dem AN. Auf Verlangen hat sich der AG schriftlich darüber zu erklären. Das gilt auch für Mängel infolge etwa nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Wartung oder für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung. Verletzt der AG diese Mitwirkungspflicht, kann der AN Mängelansprüche zurückweisen.

14.5. Stellt sich nach einer Mangelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen Mangel handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom AG fahrlässig verkannt, so hat er die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material, etc.) zu übernehmen.

15. Allgemeines zur Haftung

15.1. Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten) bleibt durch die nachfolgenden Regelungen (Ziffern 16 und 17) unberührt. Gleiches gilt für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen, sowie die Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.2. Der AN haftet nicht für Verschlechterungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

16. Schadensersatz

16.1. Schadenersatzansprüche, die nicht unter Ziffer 16.2. fallen, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der AG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

16.2. Schadenersatzansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Kaufsache oder ab Abnahme der Werkleistung gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden.

16.3. Der AG ist ferner verpflichtet, dem AN unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

16.4. Der AN haftet bei Mangelfolgeschäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.

16.5. Die Haftung des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in Ziffer 16.7. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.

16.6. Auch die Haftung der Mitarbeiter des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie die in Ziffer 16.7 genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.

16.7. Die Höchstsummen betragen: a. 5.000.000,00 € bei Sachschäden b. 5.000.000,00 € bei Personenschäden c. 5.000.000,00 € bei Vermögensschäden inklusive bei infolge Schlüsselverlustes entstandenen Schäden für den Austausch oder Umbau der Schließanlage.

17. Mängelhaftung bei Software

17.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.

17.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.

17.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Soweit vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels.

17.4. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

17.5. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind. VI. Sonstiges

18. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht

18.1. Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle in überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Bei Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte - auch auszugsweise - behalten wir uns vor, die entstandenen Planungskosten, abweichend zu Paragraph 1.1, noch in der Angebotsphase befindlich, zu den üblichen Ingenieursätzen gem. HOAI 2021 zu berechnen.

18.2. Die vom AN zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des AN weder zu vervielfältigen, noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen.

18.3. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus den vorstehenden Ziffern haftet der AG nach den gesetzlichen Vorschriften.

19. Datenschutz, IT-Sicherheit

19.1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über IT-Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten.

19.2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.

19.3. Soweit die vom AN zu errichtende sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit der AG konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DS-GVO entspricht.

19.4. Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO ab.

19.5. Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit verursacht wurden, welche auf Versäumnisse des AG zurückzuführen sind, seine DV-Anlagen und Netzwerke, insbesondere solche, die mit dem Internet verbundenen sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu erhalten und zu betreiben.

20. Weitere Bestimmungen

20.1. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.

20.2. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.

20.3. Der AN ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

20.4. Eine Beschaffungspflicht des AN für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung unmöglich ist.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der AG im Ausland wohnt oder dort seinen Sitz hat, wird die Anwendung nationalen Rechts des Landes des AG sowie von internationalem Recht ausgeschlossen.

21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des AN zuständige Gericht.

21.3. Der AN ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

21.4. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

21.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel ist der AG verpflichtet, mit dem AN eine neue wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.